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Planfeststellung bekommt eine Frist — sie beginnt mit der Vollständigkeit der Unterlagen
Waschbär-Presseagentur · Lesezeit: 2 Minuten (Beginn offen)

Die Frist läuft sechs Monate. Sie beginnt nach drei Jahren. Foto: wpa (Symbolbild)
Berlin (wpa) – Für Planfeststellungsverfahren im Schienenbau gilt künftig eine gesetzliche Frist. Sie beträgt sechs Monate.
Das Gesetz ist als Beschleunigungsgesetz bezeichnet. Die Frist ist verbindlich.
Sie beginnt mit der Vollständigkeit der Unterlagen. Die Vollständigkeit stellt die Behörde fest.
Ein Zeitpunkt für diese Feststellung ist nicht geregelt. Er ergibt sich aus dem Verfahren.
Im Mittel vergehen bis zur Vollständigkeitserklärung drei Jahre. Der Wert stammt aus der eigenen Statistik der Behörde.
Nachforderungen sind der häufigste Grund. Eine Nachforderung setzt die Prüfung neu auf.
Die Zahl der Nachforderungen je Verfahren liegt im Mittel bei vier. Jede ist einzeln begründet.
Keine davon ist zu beanstanden. Sie betreffen Artenschutz, Entwässerung und Schallschutz.
Die Frist wird eingehalten. Die Einhaltungsquote beträgt 96 Prozent.
Sie bezieht sich auf die sechs Monate. Die drei Jahre davor sind nicht Teil der Messung.
Die Gesamtdauer der Verfahren hat sich seit Inkrafttreten nicht verändert. Sie liegt bei 42 Monaten.
Vor dem Gesetz lag sie bei 41. Der Unterschied liegt im Rahmen der Schwankung.
Verfahrensreferent Norbert Vollständigkeit nannte das Gesetz einen wichtigen Schritt.
Das ist es. Der Schritt betrifft die letzten sechs Monate.
In der Erfolgsmeldung steht die Einhaltungsquote. Die Gesamtdauer steht in der Anlage.
+++ MÜLLEIMER-TICKER +++
+++ Gesetzliche Frist sechs Monate, mittlere Dauer bis zur Vollständigkeitserklärung drei Jahre +++
+++ Einhaltungsquote 96 Prozent – Gesamtdauer der Verfahren unverändert bei 42 Monaten +++
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