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Pflegeantrag 23 Monate, dann gilt er als erledigt
Waschbär-Presseagentur · Lesezeit: 3 Minuten (Bearbeitung läuft)

Hannover (wpa) – Die Pflegereform ist beschlossen. Sie „vereinfacht“ das Begutachtungsverfahren.
Die Bearbeitung sinkt von sechzehn auf vierzehn Monate. Das gilt als Fortschritt.
Die Wartezeit auf einen Heimplatz beträgt neun Monate. Beide Verfahren laufen nacheinander.
„Die Verfahren greifen ineinander“, sagt Verfahrensbevollmächtigte Christa Bedarfsfeststellung. „Nur nicht zeitgleich.“
Vierzehn plus neun sind dreiundzwanzig Monate. Das ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Anträge, die während der Bearbeitung entfallen, werden abgeschlossen. Der Vermerk lautet „Antrag erledigt“.
Der Anteil dieser Vorgänge liegt bei einunddreißig Prozent. Gesondert ausgewiesen wird er nicht.
Ausgewiesen wird die Erledigungsquote. Sie beträgt 96 Prozent.
Höchster Wert seit Einführung der Statistik. Die Reform gilt damit als „wirksam“.
Für den Widerspruch bleiben vier Wochen. Der Bescheid kommt mit der Post.
Die Post stellt in der Region dienstags zu. Die Frist läuft ab dem Datum des Bescheids.
Zwischen Datum und Zustellung liegen im Schnitt elf Tage. Sie zählen zur Frist.
Widerspruch wird in 41 Prozent der Fälle eingelegt. Erfolgreich ist er in 62 Prozent.
Ein Widerspruch, der zu 62 Prozent durchgeht, ist kein Einzelfallproblem.
Er beschreibt die Erstentscheidung.
Für die Begutachtung gibt es einen Hausbesuch. Der Gutachter kommt mit dem Auto.
Für Angehörige ohne Auto ist die Teilnahme freiwillig. Der Termin liegt werktags um elf.
Wer nicht teilnimmt, wird nicht angehört. Die Begutachtung findet trotzdem statt.
Der nächste freie Heimplatz liegt vier Bahnstationen entfernt. Auf der Strecke fährt seit 2019 ein Ersatzbus.
Er fährt werktags zweimal. Die Besuchszeit liegt dazwischen.
Angehörige ohne Auto erreichen die Einrichtung an keinem Werktag. Als erreichbar gilt sie trotzdem.
Erreichbar, weil der Fahrplan eine Verbindung ausweist. Ausgewiesen wird die Verbindung, nicht die Uhrzeit.
Der Eigenanteil steigt im selben Beschluss auf 3.100 Euro. Ab Antragstellung.
Er gilt auch für Anträge, über die noch nicht entschieden ist. Das ist rechtlich zulässig.
Ein Ausgleich ist vorgesehen. Über die Pflegekassen.
Zusätzliches Geld bekommen die Kassen dafür nicht. Der Ausgleich läuft „intern“.
Frau Ziegler hat den Antrag für ihre Mutter im vorletzten Herbst gestellt. Der Bescheid kam im Sommer.
Er ist auf den Namen ihrer Mutter ausgestellt. Der Vorgang ist als erledigt geführt.
Die Reform wird 2031 evaluiert. Grundlage sind die abgeschlossenen Vorgänge.
Dieser zählt mit.
+++ 31 Prozent der Vorgänge erledigen sich vor Abschluss und gelten statistisch als abgeschlossen +++
+++ Bearbeitungsdauer fünf Monate, bei Widerspruch elf – Widerspruch ist in 62 Prozent der Fälle erfolgreich +++
+++ 31 Prozent der Vorgänge erledigen sich vor Abschluss und gelten statistisch als abgeschlossen +++
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